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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2000
Aktenzeichen: II ZB 6/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 6/00

vom

27. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2000 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 37.526,41 DM

Gründe:

I. Die Parteien verband ab dem Jahre 1979 eine "enge persönliche Beziehung", die auf Initiative der Beklagten 1995 endete. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit, in dem es um die Übertragung einer Eigentumswohnung auf den Kläger und die Herausgabe mehrerer Gegenstände ging. Mit Teilurteil vom 27. August 1996 gab das Landgericht der Auflassungsklage statt. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der die gesamten Ansprüche des Klägers umfaßte, aber keine Kostenentscheidung enthielt. Sie erklärten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 8. Juni 1998 legte das Oberlandesgericht dem Kläger 1/20 und der Beklagten 19/20 der erstinstanzlichen Kosten auf; die Kosten des Berufungsverfahrens hatte die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wurde auf 575.300,-- DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 29. September 1999 ordnete das Landgericht an, die Beklagte habe an den Kläger Kosten in Höhe von 69.007,26 DM zu erstatten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten reduzierte das Oberlandesgericht diese Kosten mit Beschluß vom 11. April 2000 auf 31.480,85 DM. Die von dem Kläger aufgewendeten Kosten eines Detektivs, der die Beklagte beschattete, erkannte es nicht als erstattungsfähig an. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Klägers. Parallel hierzu hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Wie der Kläger in seiner Verfassungsbeschwerde selber einräumt, ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2000 nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. zur Behandlung von Detektivkosten Musielak, ZPO 2. Aufl. § 91 Rdn. 46; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 91 Rdn. 13 - "Detektivkosten").



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