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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: II ZB 8/04
Rechtsgebiete: AktG, SpruchG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 327 f.
AktG § 306
AktG § 99 Abs. 3
SpruchG § 12 Abs. 2
FGG § 27
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZB 8/04

vom

19. Juli 2004

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß hat das Landgericht auf 2.243,24 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er einen Vorschuß in Höhe von 29.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Vorschuß auf 6.800,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gültigen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27 FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf 22.200,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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