Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: II ZR 1/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 1/99

vom

7. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

I. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre Berufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zurückgewiesen worden sind.

II. Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist.

III. Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000,-- DM, danach 100.000,-- DM.

Gründe:

(Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Revision des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entlastungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.



Ende der Entscheidung

Zurück