Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: II ZR 101/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 532
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 565
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 12. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen.

Streitwert: 859.495,12 EUR

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterbliebene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraussetzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht vor, überprüfen müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück