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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: II ZR 110/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 110/01

vom

17. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Gründe:

Die Parteien streiten um das Eigentum an drei älteren Lkw und einem Anhänger mit den Kennzeichenendnummern 34, 38, 42 und 17. Der Kläger hat von der Beklagten die Fahrzeuge mit den Endnummern 34 und 17 herausverlangt. Die Beklagte hat widerklagend von dem Kläger Herausgabe des Lkw mit End-Nr. 38 und der im Besitz des Klägers befindlichen Kfz-Briefe für die Fahrzeuge mit End-Nr. 34 und 17 begehrt und zusätzlich Wertersatz in Höhe von 24.000,00 DM für einen vom Kläger veräußerten Lkw End-Nr. 42 verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Widerklage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf insgesamt 55.000,00 DM festgesetzt, wobei es von den Fahrzeugwerten gemäß einem vom Kläger vorgelegten Gutachten mit Datum vom 31. Juli 1998 wegen der weiteren Entwertung der Fahrzeuge bis zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 nicht unerhebliche Abschläge gemacht hat. Dies beanstandet die Beklagte, die Revision eingelegt hat, mit ihrem Antrag, ihre Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Eine höhere Beschwer als 60.000,00 DM ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ihrerseits Sachverständigengutachten vorgelegt hat, wonach der Wert der beiden Lkw mit Endnummern 34 und 38 schon im August 1998 insgesamt nur 26.000,00 DM betrug, so daß sich auf dieser Grundlage bei Hinzurechnung des von der Beklagten erfolglos beanspruchten Wertersatzes von 24.000,00 DM und der von ihr angesetzten 1.725,00 DM für den Anhänger sogar eine geringere Beschwer ergäbe, als sie das Berufungsgericht festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erhöht sich ihre Beschwer nicht dadurch, daß sie mit ihrer Widerklage erfolglos die Herausgabe der Kfz-Briefe für diejenigen Fahrzeuge begehrt hat, die sie infolge ihrer Verurteilung gemäß der Klage ohnehin herauszugeben hat.



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