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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: II ZR 113/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 113/06

vom 17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gemäß § 114 ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gewährt werden, weil er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigentümer eines Transporters, sondern zusätzlich Eigentümer eines PKW VW Sharan, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, die voraussichtlich Kosten in Höhe von etwa 5.000,00 € verursachen wird, einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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