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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: II ZR 125/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 125/07

vom 31. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Mit seinen wiederholten Behauptungen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht in der von Art. 103 GG geforderten Weise zur Kenntnis genommen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde daran vorbei, dass das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise und noch hinreichend ausführlicher Begründung die angeblich übergangenen Umstände - allerdings anders als vom Kläger gewünscht - gewürdigt hat. Die Rüge aus Art. 103 GG dient nicht dazu, revisionsrechtlich unzulässig die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 75.000,00 €

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