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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 151/07
Rechtsgebiete: GV, ZPO


Vorschriften:

GV § 5
GV § 7
GV § 21 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 151/07

vom 7. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1. Das angefochtene Urteil wirft keine über das vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegte Grundsatzurteil des Senats vom 15. Januar 2007 (II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO) hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Grundsatzfragen auf. Nachdem der Senat entschieden hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft als den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt ist (aaO Tz. 13 f.) und hier der Gesellschaftsvertrag der B. KG in § 21 Abs. 3 GV eine solche Klausel enthält, ist auch die weitere individualvertragliche Bestimmung über die Übertragung der Kompetenz zur Aufstellung des Jahresabschlusses und gleichzeitigen Entscheidung über die Thesaurierung und deren Ausmaß auf den geschäftsführenden Komplementär gemäß §§ 5, 7 GV entsprechend der revisionsrechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts unbedenklich; dabei wurde insbesondere die maximal zulässige Thesaurierung bereits mit hinreichender Bestimmtheit vorab (einstimmig) im Gesellschaftsvertrag (§ 7) geregelt (vgl. BGHZ aaO Tz. 15).

Die Festlegung der konkreten Thesaurierung im jeweiligen Geschäftsjahr durch den Beklagten als geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter unterlag daher nur der "Treupflichtenkontrolle"; auch insoweit stellen sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Grundsatzfragen, weil das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung mit Recht den klagenden Minderheitsgesellschafter als beweisfällig für den ihm obliegenden Nachweis (BGHZ aaO Tz. 10) einer treupflichtwidrigen Thesaurierungsentscheidung des Klägers angesehen hat.

2. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht Art. 103 GG im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. November 2004 verletzt, da es zutreffend von einer mit den Stimmen des Klägers, also mehrheitlich, gefassten Thesaurierungsentscheidung ausgegangen ist.

3. Von einer weitergehenden näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Beschwerdewert: 200.000,00 €

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