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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.1999
Aktenzeichen: II ZR 175/97
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Der Tatbestand des Senatsurteils vom 14. September 1998 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß auf Seite 3 des Urteilsumdrucks in der zweitletzten Zeile das Datum "5. Mai 1989" durch "13. September 1990" ersetzt wird.
Ende der Entscheidung
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