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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: II ZR 186/04 (1)
Rechtsgebiete: AktG, KWG


Vorschriften:

AktG § 221
KWG § 10 Nr. 5
Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 186/04

vom 23. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsatzfragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) geklärt. Es geht hier allein um die Auslegung der Genussrechtsbedingungen der Beklagten, die, wie die Revision selbst ausführt, von der Konditionenempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Banken insofern abweichen, als sie eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs des Genussrechtsinhabers nur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht daneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf beruht auch der vorliegende Rechtsstreit.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Genussrechtsbedingungen (im Folgenden: GB) der Beklagten zu 1 zutreffend ausgelegt. § 5 AGBG a.F. kommt nicht zum Zuge.

a) Gemäß Ziffer 8 GB wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem 31. Dezember 2001 endet, "vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 GB zum Nennbetrag zurückgezahlt". Das heißt, dass die Rückzahlung unter dem Vorbehalt der Ziffer 9 GB steht, eine Rückzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9 eingreift. Danach "vermindert sich der Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers", wenn "das Kapital der S. Bank zur Deckung von Verlusten herabgesetzt" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 "zurückzuzahlende Betrag" bestimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 GB. Nur der sich hieraus ergebende Betrag "ist am ersten Bankarbeitstag nach dem Tag der Gesellschafterversammlung fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs vorgelegt wird, in dem die Laufzeit des Genussrechts endet". Daraus folgt, dass der zurückzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des Genussrechts feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung beschlossene "Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten", die bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts eingetreten sind, noch beeinflusst werden kann. Andernfalls wäre unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer Kapitalherabsetzung stehende - Rückzahlungsanspruch nicht mit Ende der Laufzeit des Genussrechts, sondern erst am Tag nach der Gesellschafterversammlung fällig werden sollte. Mit einer "Vereinfachung der Zahlungsabwicklung" lässt sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erklären. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ersichtlich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts eingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschließend zu beurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung (auch) für das Genussrechtskapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vorliegende Regelwerk aus der Sicht eines an Geschäften dieser Art beteiligten Vertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischerweise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier auch in Ziffer 9 Satz 1 GB zum Ausdruck, wonach sich der Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers bei einer Kapitalherabsetzung "zur Deckung von Verlusten" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht. Nur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 GB auch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der Gesellschafterversammlung fälligen Rückzahlungsanspruchs die vorherige Handelsregistereintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gemäß § 224 AktG voraussetzt. Nr. 9 GB verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt "ist" (so § 224 AktG), sondern herabgesetzt "wird", was sprachlich einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der Beklagten, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung mit Wirkung für das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses vorbehalten bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag der Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen wäre, kann in Ziffer 9 GB nur die Beschlussfassung (§ 229 AktG) gemeint sein, was auch weder dem gesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht der Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des Jahresabschlusses eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) beschließen und ins Handelsregister eintragen lassen müsste, um eine Verlustpartizipation des Genussrechts zu erreichen, wofür - auch aus der Sicht verständiger Genussrechtsinhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger - jeglicher Sachgrund fehlt.

c) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf Null hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß Ziffer 9 Abs. 1 GB entsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die "gleichzeitig" beschlossene Kapitalerhöhung (§ 235 AktG) der Klägerin nicht zugute kommen, weil Ziffer 9 GB das nicht vorsieht. Zudem wird gemäß Ziffer 7 GB das Genussrecht durch eine Kapitalerhöhung nicht berührt. Soweit gemäß Ziffer 9 Satz 2 GB das Verhältnis des "neuen" zum "alten" Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers dem Verhältnis zwischen dem "neuen" und dem "alten" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9 Satz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam. Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation der Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung.

Ende der Entscheidung

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