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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: II ZR 19/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 7
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 19/05

vom 24. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die streitige Zahlung von 350.000,00 US-$ veranlassen dürfen, weil zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der M. GmbH - wie aufgrund der Aussage des Zeugen L. feststehe - ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die - erfolgsunabhängige - Honorierung in einem "krassen Missverhältnis" zu der Gegenleistung gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten verkannt und zudem gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen.

Nach dem Vortrag des Beklagten - erst Recht nach der Aussage des Zeugen L. - kam es nur darauf an, ob ein mündlicher Vertrag über die Zahlung der 350.000,00 US-$ geschlossen worden war. Dass diese Zahlung angesichts der Besonderheiten im internationalen Filmgeschäft in einem krassen Missverhältnis zu der dafür geschuldeten Gegenleistung - Herstellung und Pflege des Kontakts zu möglichen Partnern für Koproduktionen - stehen würde, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus der Aussage des Zeugen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten anders auffassen wollte, hätte es jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

Unabhängig von dem Verstoß gegen Art. 103 GG war es zudem verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders gewertet hat als das Landgericht, ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben. Für die Feststellung, dass ein "Eintrittsgeld" in der streitigen Höhe im internationalen Filmgeschäft unüblich sei, bedarf es im Übrigen einer Sachkunde, die zu haben das Berufungsgericht nicht dargelegt hat.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 372.309,97 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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