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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: II ZR 192/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3
ZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 192/04

vom 4. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der G. Vermögensanlagen AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er in 180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem Vortrag 11.340,00 DM = 5.798,05 €. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Beteiligung an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 € zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Einlagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte mehr gegen ihn herleiten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erhoben, gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen, in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen, als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat er eine Stufenklage mit dem Ziel erhoben, die Auseinandersetzungsguthaben - ohne Schadensersatzanspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die Hilfs-Hilfsanträge anerkannt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkenntnissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.

Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von (5.798,05 + 5.100,14 =) 10.898,19 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge. Dieser bemißt sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehenden Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein Beschwerdewert i.H.v. 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 15.407,78 €.

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