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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: II ZR 199/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL

II ZR 199/04

vom 24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. Dezember 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.005,87 € Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S. AG mit den Vertragsnummern 1, 6 und 7 nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 € seit dem 2. April 2000 bis zum 12. Juli 2003 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.005,87 € seit dem 12. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Höhe von 103.801,30 € aus den Verträgen mit den Vertragsnummern 1, 6 und 7 freizustellen.

Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Revision für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.055,87 € festgesetzt.

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