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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: II ZR 2/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 2/07

vom 5. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zwar rügt der Beklagte zutreffend, dass das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt aus den Beklagtenvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen und daraus die dann gebotenen Folgerungen gezogen hat. Für sich kann der Beklagte aus diesem Gehörsverstoß indessen nichts herleiten, weil der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Es kommt nicht darauf an, einen fiktiven Kaufpreis für die Aufstockung der Beteiligung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Beklagte zu der Änderung der Beteiligungsverhältnisse und zu der Übernahme der zweifelsfrei erkennbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen deswegen bereit gefunden hat, weil seine Mitgesellschafter nicht in der Lage waren, die laufenden Belastungen zu tragen, eine Auflösung der Gesellschaft mit erheblichen finanziellen Folgen auch für den Beklagten aufgrund der bestehenden Hypotheken aber im allseitigen Einverständnis vermieden werden sollte. Angesichts dieser Motivation kommt es auf die genauen Wertverhältnisse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, wie sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beklagte fünf Jahre lang die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen anstandslos erfüllt hat und offenbar erst im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Finanzbehörden zur Anwendbarkeit des BerlinFG anderen Sinnes geworden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 101.740,30 €

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