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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: II ZR 202/03
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 19 Abs. 1
BGB § 362
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 202/03

vom 8. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 31.955,74 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie dadurch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht schon bei einer Überziehung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. Senat aaO).

b) Soweit das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß es seinerzeit - vor ca. 20 Jahren - im eigenen Interesse des Zeugen als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesellschaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.



Ende der Entscheidung

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