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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2004
Aktenzeichen: II ZR 206/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 206/02

vom 16. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen soweit sie sich gegen die Klägerin zu 1 richtet, weil die Revision, die sich insoweit nur gegen die Kostenentscheidung richten würde, unzulässig wäre.

In Bezug auf den Kläger zu 2 wird die Revision zugelassen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.



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