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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: II ZR 215/98
Rechtsgebiete: TreuhG, GmbHG


Vorschriften:

TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3
GmbHG § 43 Abs. 4
TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4

a) Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, entsprechend anzuwenden sind.

b) Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 215/98 - Kammergericht LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 215/98

Verkündet am: 14. Februar 2000

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer von der THA gehaltenen GmbH Regreßansprüche geltend.

Der Beklagte war durch Bestellung des Ministers für Handel und Tourismus der DDR in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 22. Oktober 1991 Geschäftsführer der M. U. GmbH i.A. (später M. H. GmbH - F. & N. F. i.L.); deren Alleingesellschafterin war die THA. Im Zusammenhang mit einem - fehlgeschlagenen - Verkauf der Gesellschaftsanteile der M. GmbH durch die THA an eine Firma S. stellte der Beklagte dieser Firma im Zeitraum April bis August 1991 einen Geldbetrag von insgesamt 1.428.000,-- DM zur Verfügung. Er wurde deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. Februar 1995 wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die M. GmbH nahm daraufhin (u.a.) den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig - auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.

Hiervon ausgehend hielt sich die M. GmbH an die THA, die den gegen sie als Schuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 27. März 1996 gegenüber der M. GmbH anerkannte.

Mit der jetzt vorliegenden Klage macht die Klägerin, gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG, ihren Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend. Sie beziffert ihren Schaden mit 796.275,45 DM und beantragt - im Wege der Teilklage -, den Beklagten zur Zahlung von 100.000,-- DM zu verurteilen. Der Beklagte bestreitet sein Verschulden und erhebt die Einrede der Verjährung.

Landgericht und Berufungsgericht haben das Bestehen eines Regreß-anspruchs (insbesondere die Frage eines Verschuldens des Beklagten) offengelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.). Die Verjährung richte sich jedoch nicht nach § 195 BGB, vielmehr gelange die - passendere - Vorschrift des § 78 BBG zur Anwendung. Für den Verjährungsbeginn sei dabei, nachdem die Klägerin Schadensersatz noch nicht geleistet habe, nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG, sondern § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG einschlägig. Nachdem die Klägerin seit Anfang Oktober 1991 Kenntnis von dem bei der M. GmbH eingetretenen Schaden gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 BBG) abgelaufen. Auch eine Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Klägerin gegenüber der M. GmbH am 27. März 1996 deren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bereits ihrerseits verjährt gewesen seien. Dann aber habe die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch nicht mehr anerkennen dürfen; es fehle insoweit der Zurechnungszusammenhang im Hinblick auf die schadensausfüllende Kausalität; jedenfalls könne sich der Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stützen. Schließlich führe auch eine analoge Anwendung von § 852 BGB zu einer Verjährung des Regreßanspruchs: Zumal angesichts des klaren Wortlauts von § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG habe die Klägerin mit einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht zuwarten dürfen. Vielmehr habe die Verjährung bereits mit der Kenntnis der Klägerin von dem der M. GmbH entstandenen Schaden begonnen.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand; ein - eventueller - Regreßanspruch der Klägerin wäre nicht verjährt:

1. Grundlage für einen solchen Anspruch - zu dessen Bestehen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - wäre eine schuldhafte Verletzung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten durch seine Berufung zum Geschäftsführer der M. GmbH begründeten vertraglichen Sonderrechtsverhältnisses.

In der Person des Beklagten - auch wenn seine Bestellung ursprünglich noch durch ein Ministerium der DDR erfolgt war - bediente sich die THA/BVS eines Privaten zur Erfüllung eines staatlichen Auftrages. Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).

2. Aufgrund der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH bemißt sich die Verjährungsfrist - abweichend von der Grundregel des § 195 BGB und abweichend auch von dem insoweit auf Beamte zugeschnittenen § 78 BBG - nach § 43 Abs. 4 GmbHG; sie beträgt damit fünf Jahre. Da die vom Beklagten veranlaßten Kontenbewegungen in dem Zeitraum zwischen dem 10. April und August 1991 erfolgten, hat die am 2. April 1996 eingereichte Klage die Verjährung unterbrochen, §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO.

Zwar ist der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit dem Regreßanspruch der Klägerin nicht identisch, so daß eine direkte Anwendung von § 43 Abs. 4 GmbHG ausscheidet. Dessen Normzweck, nämlich Vertretungsorgane mit ihrem größeren Aufgaben- und Entscheidungsbereich und damit entsprechend höherer Verantwortung zu privilegieren (vgl. Fleck, ZIP 1991, 1269, 1270), ist jedoch auch bei dem Rückgriffsanspruch der Klägerin zu beachten. Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten - vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch Schubel, ZIP 1995, 1057 f.). Dem widerspräche es, den vorläufigen Geschäftsführer eines Treuhandunternehmens länger und damit hinsichtlich der Verjährung strenger haften zu lassen als den regulären Geschäftsführer einer GmbH.

Danach ist der vorläufige Geschäftsführer zwar im Einzelfall einem Regreßanspruch der THA/BVS länger ausgesetzt als bei Anwendung von § 78 BBG. Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Geschäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch deliktischer Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Erforderlichkeit einer solchen Reduzierung des Haftungsmaßstabes entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rdn. 124 a.E.; Busche, in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 3, § 16 TreuhG Rdn. 6; Weimar, Nachprivatisierungsprobleme 1992, S. 167; ders., TreuhG-Komm., § 16 Rdn. 19) ebenfalls dem Normzweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG (vgl. oben). Haftet sonach der Geschäftsführer ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ist auch eine im Vergleich zu § 78 BBG etwas längere Verjährungsfrist, wie sie das Gesetz in § 43 Abs. 4 GmbHG für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH vorsieht, und die damit länger dauernde Gefahr einer Haftung nicht unangemessen.

III. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Bestehens eines Regreßanspruches, insbesondere was ein Verschulden des Beklagten anbelangt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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