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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: II ZR 225/04
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG §§ 262 ff.
AktG §§ 327 a ff.
a) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze out") ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig.

b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewertung und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Parallelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 225/04

Verkündet am: 18. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2004 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten D. AG, die aufgrund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 22. November 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgelöst wurde; Hauptaktionärin der Beklagten ist deren Streithelferin, die P. AG (nachfolgend: P. ), mit einem Anteil von 97,46 % an ihrem Grundkapital. Das Vermögen der Beklagten bestand im Wesentlichen aus einer atypisch stillen Beteiligung an der D. Bank, einer Anstalt öffentlichen Rechts. Bei der Privatisierung der D. Bank durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2000 blieb die atypisch stille Beteiligung der Beklagten erhalten und setzte sich nach der anschließenden Verschmelzung der D. Bank auf die P. an dieser fort. Durch Vertrag vom 6. Juli 2001 zwischen der Beklagten und der P. wurde die Beteiligungsquote der Beklagten aufgrund einer schiedsgutachtlichen Unternehmensbewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. (nachfolgend: W. & K. ) vom 22. Mai 2003 auf 9,42 % festgelegt. Die gegen den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zurückgenommen worden; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Wirksamkeit der Klagerücknahme feststellende Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2004 (II ZR 234/03) zurückgewiesen.

Im Rahmen des Liquidationsverfahrens hoben die Beklagte und die P. den Beteiligungsvertrag zum 31. Dezember 2002 auf und vereinbarten zugleich, dass die P. auf der Grundlage einer schiedsgutachtlichen Unternehmensbewertung durch W. & K. an die Beklagte das Auseinandersetzungsguthaben entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu zahlen habe. Da die P. nunmehr den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327 a AktG betrieb, wurden W. & K. zugleich mit der Ermittlung der Höhe der in diesem Rahmen geschuldeten Barabfindung zum 31. Juli 2003 beauftragt. Zeitgleich bestellte auf Antrag der P. das Landgericht Köln durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 die von der P. vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH (nachfolgend: A. ) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c AktG. In ihrem Schiedsgutachten vom 22. Mai 2003 ermittelten W. & K. den Unternehmenswert der P. mit 5,350 Mrd. € und dementsprechend einen Beteiligungswert der Beklagten von 503,97 Mio €. Durch Gutachten vom 28. Mai 2003 stellten W. & K. den Liquidationswert der Beklagten zum 31. Juli 2003 mit 552,3 Mio € und dementsprechend einen Abfindungswert in Höhe des anteiligen Liquidationswertes von 26,30 € je Aktie fest. Diesen Wert übernahm die P. in ihren Übertragungsbericht; er wurde auch von der A. als gerichtlich bestellter Prüferin in ihrem Prüfungsbericht vom 16. Juni 2003 als angemessene Abfindung bestätigt.

Die auf den 31. Juli 2003 einberufene Hauptversammlung der Beklagten beschloss unter TOP 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ausschüttung einer Abschlagszahlung auf den Abwicklungserlös in Höhe von 1,41 € je Stückaktie. Ferner beschloss sie zu TOP 7 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die P. gegen Gewährung einer Barabfindung von 24,89 €.

Gegen diesen Ausschluss der Minderheitsaktionäre wenden sich die vier Kläger - unterstützt von acht weiteren Aktionären als Streithelfern - mit der Anfechtungs-, hilfsweise der Nichtigkeitsklage. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen - mit denen die Kläger zu 1 bis 3 außerdem hilfsweise die Einräumung einer angemessenen Frist für die Einholung eines Prüfgutachtens begehrt haben - zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen sind unbegründet.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sämtlichen Revisionsangriffen der Kläger stand.

I. Zu Unrecht meint die Revision, der von der Hauptversammlung der Beklagten am 31. Juli 2003 zu TOP 7 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Verfassungswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung der §§ 327 a ff. AktG unzulässig gewesen.

1. Wie der Senat durch Beschluss nach § 552 a ZPO vom 25. Oktober 2005 (in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107) klargestellt hat, ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den sog. Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (ZIP 2000, 1670 - "Moto-Meter") und vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - "Dat/Altana") ist das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären auch im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktionäre dafür "wirtschaftlich voll entschädigt" werden. Das ist durch die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG in Verbindung mit der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung der Abfindung im Spruchverfahren (§ 327 f AktG) gewährleistet.

2. Die Anwendung der §§ 327 a ff. AktG ist auch nicht etwa deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil im vorliegenden Fall der Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Stadium der Liquidation der Beklagten stattgefunden hat.

Entgegen der Ansicht der Revision hindert die Auflösung der Aktiengesellschaft (§ 262 AktG) grundsätzlich den Squeeze out nicht, weil sie lediglich eine Änderung des Gesellschaftszwecks, nicht hingegen den Wegfall der Gesellschaft bewirkt (so zutreffend: Hüffer, AktG 7. Aufl. § 327 a Rdn. 6; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 12; Grunewald in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 327 a Rdn. 4; a.A. Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 327 a Rdn. 2). Auch im Stadium der Abwicklung der Gesellschaft bedarf der Übertragungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, weil bereits der Gesetzgeber den typischen Mehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass dafür genommen hat, die mitgliedschaftlichen Belange der Minderheitsaktionäre dem Leitungsinteresse des Hauptaktionärs unterzuordnen, und damit die Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorgenommen hat. Dies beruht auf der Einschätzung, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen - die auch im Liquidationsstadium erforderlich sein können - gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen auch die Verzögerung der von ihm zur zügigen Durchführung der Befriedigung der Gläubiger und zur anschließenden Verteilung des verbleibenden Überschusses als sinnvoll erachteten Maßnahmen mit sich bringt. So kann durch den Squeeze out im Auflösungsstadium durchaus der Verwaltungsaufwand einschließlich der nicht unerheblichen Kosten zur Bestreitung der Verteidigung gegen - wie im vorliegenden Fall - zahllose, im Endergebnis erfolglose Anfechtungsklagen vermindert werden und dadurch der zu erwartende Liquidationserlös entsprechend höher ausfallen. Hinzu kommt, dass nach § 274 AktG vor Beginn der Vermögensverteilung sogar - auf dem Wege der erneuten Zweckänderung - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden kann, so dass auch aus diesem Grund das Squeeze-out-Verfahren nicht allein wegen der mit der Auflösung der Gesellschaft verbundenen bloßen Zweckänderung - zumal unter verfassungsrechtlichen Aspekten - ausgeschlossen ist. Da es grundsätzlich genügt, dass der den Squeeze out betreibende Hauptaktionär den Ausschluss der Minderheit für unternehmerisch geboten hält, kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, die Liquidation der Gesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand bis zum Ende durchzuführen (vgl. zur Beachtlichkeit einer möglichst einfachen Unternehmensführung auch: BVerfGE 100, 289, 303).

3. Für die danach allenfalls verbleibende Möglichkeit einer Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gefunden. Den allgemein gehaltenen Vorwurf der Kläger, die Mehrheitsaktionärin wolle die Minderheitsaktionäre vor Beendigung des Auflösungsverfahrens aus der Gesellschaft drängen, um die weitere Liquidation der Beklagten zum Nachteil der Minderheitsaktionäre allein durchführen zu können, hat es zutreffend als unsubstantiiert zurückgewiesen. Konkrete Umstände, die diesen pauschal gehaltenen Vorwurf rechtfertigen könnten, haben die Kläger auch in dritter Instanz nicht aufzuzeigen vermocht.

II. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre leidet - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick auf die Bestellung der Prüfer zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung (§§ 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 5, 327 d AktG) an keinen die Anfechtung begründenden Mängeln.

1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das zuständige Gericht habe den sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG deshalb nicht ordnungsgemäß ausgewählt, weil es die von der Hauptaktionärin benannte Allrevision als Prüfer "einfach ernannt" habe. Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG werden die sachverständigen Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Unabhängig davon, ob hieraus sogar ein eigenes Vorschlagsrecht des Hauptaktionärs abzuleiten ist (vgl. Büchel NZG 2003, 739, 801; Hasselbach in Kölner Komm.z.WPÜG 2. Aufl. § 327 c Rdn. 19; im Ergebnis auch Koppensteiner aaO § 327 c Rdn. 11), war ein solcher Vorschlag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktionär jedenfalls nicht verboten; denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die bestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei seiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; Gegenteiliges vermag auch die Revision nicht konkret aufzuzeigen.

2. Ebenso wenig liegt ein zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Verstoß gegen §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB darin, dass die als Prüferin bestellte A. ihre Tätigkeit nicht erst nach Fertigstellung des Berichts der Hauptaktionärin (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) bzw. der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. aufgenommen, sondern aus Beschleunigungsgründen die jeweils erarbeiteten Einzelbewertungen (schichtweise) überprüft hat. In dieser sog. Parallelprüfung liegt keine entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzulässige Mitwirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt (so schon zutreffend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2365). Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260). Das ist aber allein aus der Tatsache einer Parallelprüfung, die durchaus sinnvoll ist, nicht zu entnehmen (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 210 f.; AG 2005, 293, 297; Puszkajler, ZIP 2003, 518, 521; Ott, DB 2003, 1615, 1617; Schautes, DB 2004, 591, 593; Grunewald aaO, § 327 c Rdn. 13).

Eine unzulässige Einflussnahme auf die gerichtlich bestellte Prüferin wird hier auch nicht etwa dadurch belegt, dass im Übertragungsbericht der Hauptaktionärin vom 13. Juni 2003 mitgeteilt wird, die Prüferin habe angekündigt, die Angemessenheit der Barabfindung zu bestätigen. Denn zum einen hat die Prüferin ihren Bericht schon kurz darauf, nämlich unter dem 16. Juni 2003, tatsächlich erstattet, so dass für eine frühzeitige Festlegung und fehlende Unabhängigkeit - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei ausgeführt hat - nichts spricht. Zum anderen ist es aber auch nicht zu beanstanden, sondern wahrt gerade die Einflussmöglichkeit des Angemessenheitprüfers, wenn er - wie hier - parallel zu dem für den Hauptaktionär tätigen Bewertungsgutachter arbeitet, etwaige Zweifel über Bewertungsfragen im Vorfeld klärt und so seiner Aufgabe gerecht wird, objektiv auf eine angemessene Barabfindung hinzuwirken.

3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Hauptversammlung der Beklagten sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei durchgeführt worden, weil die gutachtliche Bewertung der P. zum 31. Dezember 2002 durch W. & K. nicht im Volltext in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2003 ausgelegen habe.

Der gemäß §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Hauptversammlung auszulegende schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionärin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift über die Hauptversammlung ergibt - einschließlich des ihm als Anlage 6 beigefügten zusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Eine Beifügung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der P. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geboten. § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unterschied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 Satz 2 AktG - keinen "ausführlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegen (Habersack aaO § 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO § 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehrheitsaktionärin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise überzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beifügung des zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. genügt. Dass für die Aktionäre die erforderliche Plausibilitätskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Bericht zur Unternehmensbewertung gewährleistet war, ergab sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Klägern zu 1 bis 3 in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezidierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachliche Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung betrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu klären (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG).

4. Soweit die Revision unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Begründung und Erläuterung der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit der Darlegung der Angemessenheit der Abfindung Ausführungen des Berufungsgerichts "zum Liquidationswert als Untergrenze" als rechtsfehlerhaft beanstandet, erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet.

Die Kläger vermischen insoweit rechtsirrig zwei voneinander zu unterscheidende Wertansätze, die in dem Bericht jedoch jeweils plausibel und nachvollziehbar behandelt worden sind. Die nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erläuternde und zu begründende Angemessenheit der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Beklagten war wegen deren Auflösung - wie auch unstreitig geschehen - anhand ihres Liquidationswertes zu ermitteln. Soweit sich demgegenüber das Berufungsgericht mit den Ausführungen der Kläger zum "Liquidationswert als Untergrenze" befasst, ist ersichtlich der - hypothetische - Liquidationswert der P. gemeint, wie er auch in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. erörtert worden ist. Da dieser Liquidationswert der P. zum 31. Dezember 2002 offensichtlich niedriger war als der im Wertgutachten unmissverständlich in Ansatz gebrachte Ertragswert, war er - zumal für eine drohende Zerschlagung der P. keine Anhaltspunkte bestanden - für die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der P. ersichtlich nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die vorgenommene Bewertung sei insgesamt hinreichend begründet und plausibel, ob sie im Ergebnis zutreffe, sei im Spruchverfahren zu klären, rechtsfehlerfrei.

5. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle bezüglich des Übertragungsberichts auch nicht etwa gegen die - von den Klägern vermisste - Berücksichtigung des Börsenwertes als Untergrenze der Bemessung der Abfindung gewandt. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Börsenkurs der Beklagten im relevanten Zeitraum ihren Liquidationswert überhaupt nicht übertroffen habe; lediglich ergänzend hat es die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass es für die Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts ausreicht, wenn über die maßgeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird. Die Feststellung, dass dies hier in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. geschehen ist, hat die Revision nicht angegriffen.

6. Soweit die Revision um eine Überprüfung des vom Senat für den Vergleich zwischen Unternehmenswert und Börsenwert angesetzten Dreimonatszeitraums (BGHZ 147, 108, 118) nachsucht, zeigt sie bereits keine Gründe auf, die dazu Veranlassung geben könnten; insbesondere legt sie auch nicht hinreichend dar, welche Relevanz eine solche Überprüfung für den vorliegenden Fall haben sollte.

III. Soweit die Revision die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung in Bezug auf abfindungswertrelevante Fragestellungen rügt, kann dahinstehen, ob etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss seit Inkrafttreten der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, 2802, 2805) am 1. November 2005 auch in - wie hier - bereits zuvor rechtshängigen Verfahren nicht mehr auf angebliche abfindungswertbezogene Auskunftspflichtverletzungen in der Hauptversammlung gestützt werden könnte. Denn die diesbezüglichen Rügen der Revision sind unabhängig davon nicht begründet.

1. Das gilt ersichtlich für die pauschale Beanstandung, das Berufungsgericht habe "zu mehreren Fragen" eine Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verneint, die Kläger könnten dem nicht folgen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen selbständigen Begründung der Rüge. Die Inbezugnahme früherer Überlegungen in der Revisionsbegründung reicht schon deshalb nicht aus, weil sich dort keine Begründung dafür findet, warum abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen etwaige Geheimhaltungsinteressen der P. nicht berührt sein sollten.

2. Soweit die Revision zu dem Begehren auf Offenlegung und Berechnung zum sog. Eigenkapitaleffekt "ergänzende Bemerkungen" macht, beschränken sich diese auf die Wiederholung des Tatsachenvortrags der Kläger zu 1 bis 3, nach dem für einen früheren Zeitpunkt der Eigenkapitaleffekt beziffert und detailliert angeführt worden sein soll. Damit wird indessen nicht hinreichend die vertretbare Würdigung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, dass die Offenlegung der Berechnung des Eigenkapitaleffekts per 31. Dezember 2001 überobligationsmäßig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Berechnung dieses Effekts für den späteren Zeitpunkt des 31. Dezember 2002 begründe.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsgericht die Verweigerung von Auskünften über steuerliche Wertansätze der P. nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG für gerechtfertigt gehalten hat. Zwar sind in dieser Vorschrift - anders als in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG - die verbundenen Unternehmen nicht ausdrücklich in den Umfang der Auskunftsverweigerung einbezogen. Jedoch gebietet der gesetzgeberische Zweck eine inhaltsgleiche Anwendung grundsätzlich auch auf die steuerlichen Wertansätze und die Höhe der Steuern bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Kubis in MünchKomm.z.AktG § 131 Rdn. 105) sowie bei einer Hauptaktionärin im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens, an der - wie hier - die Gesellschaft eine bewertungsrelevante atypisch stille Beteiligung hält. Die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG soll ausweislich der gesetzgeberischen Motive (vgl. Begr. RegE bei Kropff, S. 186) den Aktionär davor bewahren, dass dieser durch Auskünfte über die steuerlichen Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern ein falsches Bild erhält und zu der Annahme verleitet wird, der steuerliche Gewinn sei auch der betriebswirtschaftlich erzielte und gegebenenfalls zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Gewinn. Zwar mag der rechtspolitische Sinn dieser Regelung zu bezweifeln sein; die Vorschrift ist jedoch zu respektieren und - in der oben dargelegten Weise auch analog - anzuwenden, weil und solange sie besteht (vgl. Hüffer aaO § 131 Rdn. 28; Kubis aaO Rdn. 103).

IV. Die Revision der Kläger ist auch insoweit unbegründet, als diese weiterhin die Ansicht vertreten, der Leiter der Hauptversammlung habe den Antrag des Aktionärs S. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG - dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen und den er später auf den TOP 7 ausgedehnt habe - wegen des mit dem Squeeze out verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktionäre jedenfalls insoweit nicht zurückweisen dürfen, als es um die Feststellung des Vermögenswertes der Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen gegangen sei.

1. Mit diesem Ziel war der ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls nicht näher spezifizierte Antrag auf Sonderprüfung der dem Squeeze out zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht zulässig, so dass der Versammlungsleiter den Antrag jedenfalls in diesem Umfang - wovon auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - mit Recht nicht zur Abstimmung zugelassen hat.

Im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a AktG ist für eine zusätzliche, gleichsam vorbeugende Sonderprüfung der von dem das Ausschließungsverfahren betreibenden Hauptaktionär festgelegten, bereits durch einen unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestellten Prüfer auf ihre Angemessenheit hin geprüften Abfindung nicht in der Weise - wie sie offenbar der Revision vorschwebt - Raum, dass darüber etwa vorgreiflich vor dem Squeeze-out-Beschluss abgestimmt werden müsste oder in sonstiger Weise das rechtliche Schicksal des mit der Mehrheit der Stimmen der Hauptaktionärin gefassten Ausschließungsbeschlusses von der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Sonderprüfung abhängig gemacht werden könnte.

Der bei einem Squeeze out gemäß §§ 327 a, f AktG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf die Vermögenskomponente der Beteiligung reduzierte Schutz der Minderheitsaktionäre wird gerade in Bezug auf die von ihnen allein zu beanspruchende Abfindung zum vollen Wert ihrer Beteiligung durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Juli 2005 (aaO S. 2107 f.) ausgeführt hat, ist es hierfür ohne Bedeutung, dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), weil ihre Angemessenheit in einem weiteren Schritt gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist, die auch nicht von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht - ohne Bindung an den Vorschlag - ausgewählt und bestellt werden. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen ist sichergestellt, dass es sich um unabhängige Prüfer handelt. Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, damit die Minderheitsaktionäre eine Abfindung erhalten, die sie - wie Art. 14 GG fordert - wirtschaftlich voll entschädigt. Gegenüber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, § 323 HGB geschützt.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, die schon für sich allein die gebotene Sicherung dafür bietet, "dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl. BVerfGE 100, 289, 303). Die Einräumung eines zusätzlichen Rechts auf eine - vorbeugende - Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der den Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung ist auch deshalb nicht geboten, weil gemäß § 327 f Satz 1 AktG die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht einmal auf die Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden könnte, sondern die abfindungswertbezogenen Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen sind.

2. Im Übrigen ist - wie die Beklagte mit der Gegenrüge zu Recht geltend gemacht hat - eine Relevanz der Zurückweisung des Antrags auf Sonderprüfung durch den Versammlungsleiter im Hinblick auf den allein mit der Anfechtungsklage angefochtenen Übertragungsbeschluss zu TOP 7 ohnehin nicht erkennbar. Der Antrag auf Sonderprüfung des Aktionärs S. - dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen hat - wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich insoweit auf das Versammlungsprotokoll stützen, im Rahmen eines Gegenantrags gegen die Beschlussvorschläge auf Entlastung der Abwickler und der Aufsichtsratsmitglieder zu TOP 2 und 3 gestellt. Nach dem Hauptversammlungsprotokoll hat der Kläger zu 2 erst "während des sich hinziehenden Auszählungsvorganges" - mithin nach der Abstimmung und damit verspätet - den Antrag auf Sonderprüfung erstmals auf den TOP 7 ausgedehnt; dass offenbar der Hauptversammlungsleiter die zuvor lediglich zu TOP 2 und 3 gestellten Gegenanträge auf Sonderprüfung zu Unrecht auch auf TOP 7 bezogen haben mag, konnte nicht bewirken, dass ein insoweit nicht wirksam gestellter Antrag als gestellt gilt. Damit war auch die diesbezüglich vom Versammlungsleiter ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Sonderprüfung insoweit gegenstandslos, als TOP 7 und damit der Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage betroffen war.

V. Unbegründet ist die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Antrag der Kläger zu 1 bis 3, ihnen Zeit für die Einholung eines Gegengutachtens zum Prüfbericht der A. einzuräumen, zurückgewiesen hat.

Dieser Antrag war bereits deshalb im vorliegenden Streitverfahren über die Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses unzulässig, weil er lediglich die Nachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand hatte und hierüber im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 1, 2 AktG zu befinden ist. Die Wirksamkeit der Ausschließung ist hiervon nicht abhängig.

Auf die - im Übrigen zutreffende - Erwägung des Berufungsgerichts, dass den Klägern im Anschluss an die Hauptversammlung vom 31. Juli 2003, in der ihnen die maßgeblichen Unterlagen zugänglich waren, hinreichend Zeit zur Herbeiführung eines privaten Prüfgutachtens zumindest bis Ende Januar 2004 zur Verfügung gestanden hat und dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie mit ihrem Antrag bis zum 5. August 2004 zugewartet haben, kommt es danach nicht entscheidend an.

VI. Offensichtlich unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge der Kläger, ihnen sei bereits in erster Instanz der gesetzliche Richter vorenthalten worden, weil dort möglicherweise befangene Richter an der Entscheidung mitgewirkt hätten und das Berufungsgericht diesen zweitinstanzlich gerügten Verfahrensverstoß nicht geprüft und daher seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

1. Nach dem Vorbringen der Revision haben die Kläger zu 1 bis 3 erstinstanzlich geltend gemacht, es habe sich in anderen Anfechtungsprozessen gegen Beschlüsse im Sinne der §§ 327 a ff. AktG herausgestellt, dass Richter in geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Großaktionären stünden. Die Kläger hätten daher um Offenlegung gebeten, ob derartige geschäftliche Beziehungen auch von den im vorliegenden Verfahren amtierenden Richtern erster Instanz unterhalten würden. Diese Offenlegung sei insbesondere mit Rücksicht darauf geboten, dass in erster Instanz zwei Handelsrichter an dem Verfahren mitgewirkt hätten und hier die Möglichkeit geschäftlicher Verbindungen besonders nahe gelegen habe. Dieser Vortrag sei vom Landgericht verfahrenswidrig nicht zum Anlass genommen worden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder zumindest die verlangten Erklärungen durch die Richter herbeizuführen. Damit lasse sich der Verdacht nicht ausschließen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Richter mitgewirkt hätten, die aus der Sicht der Kläger bei Offenlegung der angesprochenen Umstände wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wären. Dieser erstinstanzliche Verfahrensmangel sei durch das zweitinstanzliche Verfahren nicht geheilt worden, zumal das Berufungsgericht mit keinem Wort auf jenen Vortrag eingegangen sei.

2. Mit diesem Vorbringen hat die Revision einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel in Form der verbotenen Mitwirkung eines oder mehrerer befangener Richter, der zudem in der Berufungsinstanz in eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "umgeschlagen" wäre, nicht hinreichend dargetan.

Denn die Kläger haben weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revisionsverfahren hinreichende Gründe dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, die ein - von ihnen nicht einmal formal gestelltes - Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42, 44 ZPO) oder eine Selbstablehnung der betreffenden Richter von Amts wegen (§ 48 ZPO) hätten rechtfertigen können. Die von den Klägern in dem Raum gestellten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erstinstanzlichen Richter beruhen auf bloßen Spekulationen, die nicht für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichen. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt tatsächliche Umstände voraus, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Es müssen aus Sicht der Prozesspartei genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Solche Gründe haben die Kläger indessen nicht vorgetragen; sie haben sich lediglich auf andere Richter in anderen Anfechtungsprozessen bezogen, ohne konkrete Behauptungen über die an der vorliegenden Sache mitwirkenden Richter erster Instanz aufzustellen. Bezeichnenderweise haben sie diese Richter - offensichtlich mangels ausreichend konkreter Verdachtsmomente - nicht förmlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Außerhalb eines förmlichen Ablehnungsverfahrens mussten die Richter zu der offensichtlich ins Blaue hinein geäußerten Frage nach etwaigen geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder ihrer Hauptaktionärin nicht Stellung nehmen. Ebenso wenig bestand aufgrund der von den Klägern geäußerten bloßen Mutmaßungen ohne Tatsachenkern Veranlassung zur Einleitung eines Selbstablehnungsverfahrens gemäß § 48 ZPO.

Ende der Entscheidung

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