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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: II ZR 244/08
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 8. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.250,00 EUR

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000,00 EUR liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von 6.250,00 EUR glaubhaft gemacht ist.

1. Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, [...] Tz. 1; v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kläger hat dadurch, dass er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert seines Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.

2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Geschäftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nachvollziehbar, d.h. schlüssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kläger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Senatsrechtsprechung der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 EUR zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne, trägt die Entscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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