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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: II ZR 287/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 545 Abs. 2
a) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82, 85 u. st. Rspr.).

b) Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten Verweisungsantrags erreicht werden.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 287/05

vom 5. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Revision der Kläger, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).

I. Die Revision der Kläger erweist sich als unbegründet, ohne dass in der Revisionsinstanz zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main abgelehnt hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor, wobei der Gesetzgeber durch die ZPO-Reform hinter diesen Rechtszustand nicht zurückgehen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassenderer Weise einer revisionsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kläger ist danach unbegründet.

Dem stehen auch die zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 82, 85 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht als die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung zu Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ aaO S. 86). Dieser internationalen Zuständigkeit können Regelungen, die - wie § 48 BörsG a.F. - eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, nicht gleichgesetzt werden. Es verbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung. Diese Gerichte können aber als jeweils gleichwertig angesehen werden (BGHZ aaO).

II. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierfür keinen prozessual tauglichen Weg bietet. Da es demgemäß auch nicht um die Tragweite börsenrechtlicher Vorschriften geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzuständigkeit die Sache dem XI. Zivilsenat zur Übernahme anzubieten.

III. Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verweisungsantrag ist zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts vermeiden (BT-Drucks. 14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn das Revisionsgericht über einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu befinden hätte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein konkretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die Auswahl des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht überlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zuständigkeitsprüfung in der Revisionsinstanz vorzunehmen wäre.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die Möglichkeit der erstmaligen Stellung eines Hilfsverweisungsantrages in der Revisionsinstanz auch nicht aus der älteren, noch zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes herleiten. So hat sich BGHZ 10, 155, 163 nur mit einer ohne Antrag von Amts wegen zu prüfenden Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. BGHZ 16, 339, 345 betraf hingegen den im Zusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen Sonderfall, in dem während des laufenden Verfahrens ein Zuständigkeitswechsel eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hinweis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zulässig sei, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch geltend gemacht werden könne. Daran mangelt es hier.

Ende der Entscheidung

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