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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: II ZR 291/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 291/07

vom 20. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1 als Gründungsgesellschafterin im Gesellschaftsvertrag nicht auf drei Jahre verkürzt werden konnte (vgl. Sen.Urt. v. 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631; Urt. v. 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205 Tz. 30). Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Information der Anleger nach den revisionsrechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unvollständig oder unrichtig war. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 39.200,00 €

Ende der Entscheidung

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