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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.1999
Aktenzeichen: II ZR 293/98
Rechtsgebiete: AktG, LwAnpG


Vorschriften:

AktG § 275 Abs. 3
LwAnpG § 23
LwAnpG § 34
AktG § 275 Abs. 3; LwAnpG §§ 23, 34

a) Für die Klage eines LPG-Mitglieds auf Feststellung, daß die LPG nicht identitätswahrend in eine andere Rechtsform umgewandelt worden sei, gilt die Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht entsprechend (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 138 f.).

b) Ist ein "Umwandlungsbeschluß" einer LPG seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen durch die Registereintragung der neuen Rechtsform (§ 34 LwAnpG) auch dann nicht eintreten, wenn der Beschluß bestandskräftig ist.

c) Die für den Formwechsel einer LPG erforderliche Kontinuität der Mitgliedschaft ist nicht gewahrt, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - zunächst nur ein Treuhandkommanditist (neben der Komplementär-GmbH) beteiligt sein soll.

BGH, Urt. v. 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 - OLG Brandenburg LG Cottbus


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 293/98

Verkündet am: 17. Mai 1999

Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 zurückgewiesen worden ist.

In Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30. Juli 1997 wird festgestellt, daß die Beklagte nicht die in anderer Rechtsform weiterbestehende LPG "U " L. ist.

Die weitergehende Revision der Kläger wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 als unzulässig abgewiesen wird.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 4/5, die Kläger jeweils 1/10. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 2/3, die Kläger zu jeweils 1/6.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 11. Dezember 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG U. unter zustimmender Beteiligung der Kläger mehrheitlich die Umwandlung der LPG in die beklagte GmbH und Co. KG. Zum Vollzug der Umwandlung sollten einzelne LPG-Mitglieder die GmbH sowie die KG gründen und deren Geschäfts- bzw. Kommanditanteile vorübergehend treuhänderisch für die anderen LPG-Mitglieder halten. Diese erhielten Gelegenheit, "vorläufige Kommanditanteile" zu zeichnen, wovon die beiden Kläger in Höhe von 9.900,-- DM bzw. 29.700,-- DM Gebrauch machten. Am 16. Dezember 1991 wurde die Komplementär-GmbH gegründet, die am selben Tag mit dem LPG-Mitglied T. als alleinigem Kommanditisten die Beklagte gründete. Gemäß § 3 Nr. 3 und Abschn. C des notariellen Gesellschaftsvertrages der Beklagten sollte die an dessen Abschluß mitwirkende LPG zur Einbringung der Kommanditeinlage "ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiven und Passiven gemäß einer als Anlage beigefügten Bilanz" auf die Beklagte übertragen. Zugleich einigte sie sich mit dieser über den Eigentumsübergang an allen ihr (der LPG) bisher gehörenden Gegenständen. Gemäß § 3 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages verpflichtete sich der Kommanditist, seinen Kommanditanteil nach der - am 9. September 1992 erfolgten - Eintragung der Beklagten im Handelsregister in Einzelteile aufzuteilen und an die LPG-Mitglieder zu übertragen, was in der Folgezeit gegenüber 191 von 512 LPG-Mitgliedern auch geschah.

Die Kläger haben die Übernahme der ihnen angebotenen Kommanditanteile in Höhe von 100,-- DM bzw. 900,-- DM abgelehnt. Sie sind der Auffassung, die Umwandlung der LPG sei wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Mitgliederidentität fehlgeschlagen. Sie haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, daß (1.) der Umwandlungsbeschluß der LPG vom 11. Dezember 1991 nichtig sei, (2.) die Beklagte nicht die in anderer Rechtsform weiterbestehende LPG sei und (3.) die Kläger nicht durch ein Treuhandverhältnis am Kommanditanteil des Kommanditisten T. beteiligt seien. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision wenden sich die Kläger gegen die Abweisung der Klageanträge zu 2 und 3.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2 begründet und führt insoweit zum Ausspruch der begehrten Feststellung; im übrigen bleibt sie erfolglos.

I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NZG 1999, 219 m. Anm. Zeidler abgedruckt ist) hat gemeint, der zulässige negative Identitätsfeststellungsantrag zu 2 aus der erst Anfang 1997 erhobenen Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die für ihn entsprechend heranzuziehende Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht gewahrt sei. Zudem sei aufgrund des mangelfreien, von den Klägern im übrigen auch nicht rechtzeitig entsprechend §§ 242 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG angegriffenen Umwandlungsbeschlusses und der Eintragung der Beklagten ins Handelsregister eine wirksame, identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Beklagte durch Formwechsel gemäß §§ 23 ff., 34 Abs. 1 LwAnpG erfolgt. Das hier gewählte Treuhandmodell verstoße nicht gegen den Grundsatz der Mitgliederidentität gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ist gegeben, wovon auch das Berufungsgericht im Anschluß an BGHZ 137, 134, 136 zutreffend ausgeht.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Antrag zu 2 nicht entsprechend § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG verfristet.

a) Die dreijährige Ausschlußfrist für Klagen auf Nichtigerklärung von Aktiengesellschaften gemäß § 275 Abs. 3 AktG ist auf eine negative Identitätsfeststellungsklage der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar (offengelassen in BGHZ 137, 134, 138 f.), weil beide Klagziele nicht vergleichbar sind. Bei der Klage gemäß § 275 Abs. 1 AktG handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die im Erfolgsfalle dazu führt, daß die bisher trotz eines Nichtigkeitsgrundes rechtlich existierende, fehlerhafte Gesellschaft aufgrund der gerichtlichen Nichtigerklärung ex nunc aufgelöst wird (vgl. § 277 AktG; Hüffer, AktG 3. Aufl. § 275 Rdn. 27). Umgekehrt bewirkt der Ablauf der Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 AktG keine Veränderung des bisherigen Rechtszustandes, sondern dessen Unanfechtbarkeit. Demgegenüber berührt die vorliegende Feststellungsklage nicht den - entsprechend § 275 Abs. 3 AktG eventuell unangreifbaren - Fortbestand der Beklagten und zielt auch nicht auf deren Auflösung durch Gestaltungsurteil gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB. Vielmehr geht es hier um die anders gelagerte Frage, ob die Umwandlungswirkungen des § 34 LwAnpG zwischen der LPG und der Beklagten eingetreten sind und diese deshalb mit jener identisch ist, oder die Umwandlung in dieser Hinsicht fehlgeschlagen ist und daher die LPG weiterhin - gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG in Liquidation - neben der Beklagten fortbesteht (vgl. BGHZ 137, 134, 138; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 142). Wollte man die Geltendmachung einer fehlgeschlagenen Umwandlung an die Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 AktG binden, so hätte der Fristablauf im Ergebnis eine Veränderung des bisher bestehenden Rechtszustandes (Erlöschen der LPG) zur Folge, die in § 275 Abs. 3 AktG nicht angelegt ist.

b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt sich für eine entsprechende Anwendung des § 275 Abs. 3 AktG auch nichts daraus herleiten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 2. März 1995 - LwZB 9/94, ZIP 1995, 873; vgl. auch BGHZ 137, 134, 138) für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen LPG-Beschlüsse die Ausschlußfristen der §§ 246 Abs. 1, 242 Abs. 2 AktG entsprechend gelten. Denn die vorliegende Feststellungsklage fällt nicht unter diese Ausschlußfristen und setzt insbesondere nicht die erfolgreiche Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gegen den Umwandlungsbeschluß voraus (BGHZ 137, 134, 138). Ob Mängel eines Formwechsels dessen Rechtswirkung unberührt lassen, ist nach der Spezialvorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG zu beurteilen; für eine "Heilung" durch den Ablauf der Ausschlußfrist des § 242 Abs. 2 AktG ist daneben kein Raum (BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 - BLw 18/98, ZIP 1998, 1161, 1163).

c) Für die allenfalls verbleibende Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts gemäß § 242 BGB fehlt es hier an dem dafür neben dem Zeitablauf erforderlichen "Umstandsmoment", weil die Kläger durch ihre beharrliche Weigerung, ihren Kommanditanteil zu übernehmen, zu erkennen gegeben haben, daß sie die Umwandlung nicht gelten lassen wollen.

3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine (wirksame) identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Beklagte erfolgt.

a) Der Senat ist an einer gegenteiligen Entscheidung nicht dadurch gehindert, daß der auf Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses gerichtete Klageantrag Ziff. 1 rechtskräftig abgewiesen ist und damit feststeht, daß der Umwandlungsbeschluß nicht nichtig ist. Denn es geht hier nicht um die Gültigkeit des Beschlusses, sondern um die Frage, ob dieser nach seinem I n h a l t geeignet war, zu der Umwandlungswirkung des § 34 LwAnpG zu führen, was voraussetzt, daß er auf eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne von §§ 23 Abs. 1, 34 Abs. 1 LwAnpG abzielte (vgl. BGH, Beschlüsse v. 3. Mai 1996 - BLw 54/95, ZIP 1996, 1146, 1149; v. 8. Mai 1998 - BLw 18/97, ZIP 1998, 1161, 1163). Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten. So liegt der Fall hier.

aa) Der Umwandlungsbeschluß entsprach inhaltlich zum einen nicht dem in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG (vgl. auch § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998 aaO; zur Veröffentlichung in BGHZ 138, 371 vorgesehen; Wenzel aaO, S. 141). Diesem Prinzip mag zwar nicht entgegenstehen, daß im Zuge des Formwechsels ein Gesellschafter neu hinzutritt, wie im vorliegenden Fall die Komplementär-GmbH (vgl. K. Schmidt, GmbHR 1995, 693, 695; ders. ZIP 1998, 181, 186; Kallmeyer, GmbHR 1996, 80, 82; Bayer, ZGR Sonderheft 14 [1998], 22, 41; zur Aufnahme eines GmbH-Gesellschafters: BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 - V ZR 23/94, ZIP 1995, 422, 425). Mit einer identitätswahrenden Umwandlung (Formwechsel) nicht mehr vereinbar ist es aber, daß im vorliegenden Fall von den 512 LPG-Mitgliedern zunächst nur noch ein Treuhandkommanditist unmittelbar an der künftigen KG beteiligt sein sollte. Daß dieser den Kommanditanteil nach dem Umwandlungsbeschluß nur vorübergehend treuhänderisch für die übrigen LPG-Mitglieder halten und später auf sie übertragen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn eine Kontinuität der Mitgliedschaft ist nur im Fall einer weiterbestehenden, unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der formgewechselten Gesellschaft gegeben. Anders wäre es auch nicht zu erklären, daß gemäß § 29 Abs. 1 LwAnpG auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind und dabei den Gründern die LPG-Mitglieder (bei Mehrheitsentscheidungen diejenigen, die für die Umwandlung gestimmt haben) gleichstehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [vgl. auch OLG Rostock, AgrarR 1996, 28, 29] wahrt deshalb die lediglich auf schuldrechtlicher Basis gegenüber dem Treuhänder bestehende, wirtschaftliche Beteiligung der LPG-Mitglieder an der Beklagten und der Anspruch auf künftige Übertragung der Kommanditanteile die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht. Bis dahin ist ausschließlich der Treuhandkommanditist Gesellschafter und damit Träger der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (vgl. Sen., BGHZ 32, 17, 29; 105, 168, 174).

Die Abweichung von dem Prinzip der Mitgliederidentität hindert die Wirkungen eines Formwechsels einer LPG auch bei Eintragung im Handelsregister gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994 aaO; Beschl. v. 8. Mai 1998 aaO; v. 5. März 1999 - BLw 45/98, noch nicht veröffentlicht).

bb) Davon abgesehen handelte es sich hier auch deshalb nicht um eine identitätswahrende Umwandlung durch Formwechsel gemäß § 23 LwAnpG, weil nach dem hier gewählten Umstrukturierungsmodus (gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten) die LPG ihr gesamtes Vermögen zur Erbringung der Einlage des Treuhandkommanditisten auf die Beklagte übertragen sollte. Eine solche übertragende Auflösung der LPG findet in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Grundlage (BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 57/98, ZIP 1999, 840 zum Fall der Einbringung des LPG-Vermögens in eine von Treuhändern gegründete AG mit treuhänderischer Übernahme der Aktien).

b) Auch eine zur Gesamtrechtsnachfolge führende Teilung des LPG-Vermögens gemäß § 4 LwAnpG zum Zwecke der Gründung der Beklagten und ihrer Komplementär-GmbH kommt hier nicht in Betracht, weil die nur mit der Geschäftsführung der KG befaßte GmbH keinen selbständigen Teil des alten Unternehmens betreibt (BGHZ 137, 134).

c) Ob die vorliegend beabsichtigte Umstrukturierung nach anderen Vorschriften außerhalb des LwAnpG wirksam war (vgl. dazu K. Schmidt, ZIP 1998, 181 ff.), ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls konnte sie wegen des "numerus clausus" der gesetzlichen Umwandlungsformen des LwAnpG die Rechtsfolge der Identität oder der ihr ähnlichen Gesamtrechtsnachfolge zwischen der LPG und der Beklagten nicht herbeiführen, weshalb dem Feststellungsantrag zu 2 stattzugeben war.

II. Den Klageantrag zu 3 auf Feststellung, daß die Kläger nicht an dem Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten beteiligt seien, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, weil es dafür an einem Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten fehlt. Ein Rechtsverhältnis einer Prozeßpartei mit einem Dritten kann nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Sen.Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92, NJW 1994, 459). Das ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der von den Klägern mit der Feststellungsklage verfolgte steuerrechtliche Zweck, den Treuhänder zu der Erklärung gegenüber der Finanzbehörde zu veranlassen, daß die Kläger nicht seine Treugeber seien, nicht im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien, sondern durch Klage gegenüber dem dafür passivlegitimierten Treuhandkommanditisten zu verfolgen.

Ende der Entscheidung

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