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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: II ZR 298/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 554 b
ZPO a.F. § 546
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 298/01

vom 20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Dezember 2003 gegen den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des Senatsbeschlusses über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstrebt, hat keinen Erfolg.

§ 554 b ZPO a.F. eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Annahme einer nach § 546 ZPO a.F. mit Rücksicht auf die Höhe der Beschwer ohne Zulassung statthaften Revision abzulehnen. Durch die Nichtannahme wird ausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem angefochtenen Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der Annahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Für das Revisionsverfahren des vorliegenden "Altfalles" gilt nichts Abweichendes, weil insoweit gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO nicht die Bestimmungen des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, sondern die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung alter Fassung weitergelten. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es zumindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung bezüglich der sog. Anhörungsrüge bei der gegenwärtigen Rechtslage.

Davon abgesehen hat der Senat selbstverständlich bei der Nichtannahmeentscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Klägerin, einschließlich ihrer - nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung wiederholten - Rügen zu angeblichen Grundrechtsverstößen (Art. 3, 14 GG) bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, berücksichtigt. Der mit der Gegenvorstellung insoweit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrt einer tragfähigen Grundlage.



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