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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 314/06
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 314/06

vom 11. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der Beklagten zu tragen sind.

Streitwert: 15.000,00 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt.

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €.

a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich ist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwälte persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stundensatz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ordner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten kurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss.

b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von 350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.

Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand nicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer von 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt.

Ende der Entscheidung

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