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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: II ZR 324/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 324/00

vom

2. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Wettbewerbsbeschränkung noch im Rahmen einer zulässigen Kundenschutzklausel hält.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 102.258,37 € ( = 200.000,00 DM)

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