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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: II ZR 33/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 33/03

vom 8. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 20. Dezember 2002 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 161.056,95 €

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.

Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom 20. Dezember 2002 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Senat hat durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tag dem Beklagten zu 2 im Hinblick auf die nicht unverschuldete Fristversäumung die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert und seinen Wiedereinsetzungsantrag verworfen.

Der Beklagte zu 3 hat durch seine Prozeßbevollmächtigte gegen das Berufungsurteil zunächst form- und fristgerecht beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 16. Mai 2003 hat seine Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 31. März 2003 hat der Beklagte zu 3 die Rücknahme seines zwischenzeitlich persönlich gestellten Prozeßkostenhilfeantrags sowie der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen.

1. Die vom Beklagten zu 2 persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 3 ist ebenfalls unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Mai 2003 verlängerten Frist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO begründet wurde. Die Rücknahme der - von seiner früheren Prozeßbevollmächtigten wirksam eingelegten - Beschwerde durch den Beklagten zu 3 persönlich ist unwirksam; auch die Rücknahme des Rechtsmittels kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen (§§ 565, 516 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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