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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: II ZR 348/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 233 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 348/98

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres

beschlossen:

Tenor:

Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni 2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom 8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom 26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).



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