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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: II ZR 37/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 37/06

vom 5. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 € (5.112,92 + 9.843,53) beträgt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Zwischen dem auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v. 9.492,07 € und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 € besteht wirtschaftliche Identität, mit der Folge, dass die Werte nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere Wert der Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292, Juris Tz. 8 m.w.Nachw.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 14.956,45 €

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