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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: II ZR 373/02
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HaustürWG


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG § 9 Abs. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 2
HaustürWG § 1
HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 373/02

Verkündet am: 13. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird die Klägerin auf die Widerklage weitergehend verurteilt, an die Beklagten 3.098,79 € (= 6.060,70 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2000 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierten.

Die Beklagten unterzeichneten am 21. Februar 1992 eine Beitrittserklärung zum Fonds 11 der G., die mit ihrem Einverständnis umgeschrieben wurde, dahin, daß sie den Fonds 14 betreffe. Mit der Erklärung verpflichteten sich die Beklagten zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks S. Straße 7 und 9 in D.. Die Einlage der Beklagten sollte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am 25. März 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH für die Dauer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der Dom. GmbH, einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa 4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher Beitrittswerbung kündigten sie am 5. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft, unter dem 1. August 2001 widerriefen sie gegenüber der Fondsgesellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens einschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 35.076,79 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von 6.060,70 DM, der Beklagte zu 1 darüber hinaus die Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu deren Verurteilung zur Rückgewähr gezahlter Zinsen an die Beklagten.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Darlehen zur Finanzierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist und ob ein solches Darlehen mit dem Beteiligungserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere aus anderen Gründen. Eine Täuschung des dem Fonds beitretenden Anlegers durch den Initiator sei den übrigen Gesellschaftern nicht zuzurechnen und könne daher nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst führen. Die Beklagten hätten auch nicht näher dargelegt, daß und in welcher Höhe ihnen infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gegen den Fonds zustehe. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagten ihre Beitrittserklärungen wirksam nach § 1 HaustürWG widerrufen hätten. Denn auch dies hätte nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zu einem Abfindungsanspruch geführt, der jedoch nicht dargelegt sei.

Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

2. a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklagten sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W.Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, sofern sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Der Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung.

Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage und ihre Verurteilung zur Rückgewähr der Lebensversicherung an den Beklagten zu 1 als unbegründet. Der Widerklage der Beklagten ist auch hinsichtlich des Zahlungsbegehrens stattzugeben. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihnen zurückverlangten Betrag um aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt.

II. Die Revision führt danach bereits mit Rücksicht auf die den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zu dem mit ihr verfolgten Ziel, so daß es darauf, ob die Beklagten der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch den Widerruf ihrer Beitrittserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG entgegensetzen können, nicht mehr ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Sache selbst entscheiden.



Ende der Entscheidung

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