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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: II ZR 410/02
Rechtsgebiete: HaustürWG, BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

HaustürWG § 1
HaustürWG § 1 Abs. 1
HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG § 2
HaustürWG § 2 Abs. 1 Satz 2
HaustürWG § 2 Abs. 1 Satz 3
HaustürWG § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG § 5 Abs. 2
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 150 Abs. 1
BGB § 255
BGB § 355 Abs. 3 Satz 3
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG § 7 Abs. 3
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 410/02

Verkündet am: 15. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von ihr wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens in Anspruch, mit dem dieser seinen Beitritt zur G. GbR, F.-Straße 107/O. 18, Fonds 23 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierte.

Die Fondsgesellschaft war von der W. Wohnungsbaugesellschaft S. mbH (nachfolgend: W.-GmbH) und deren Geschäftsführer K. N. am 16. August 1991 gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke F.-Straße 107 in E. und O. 18 in H..

Durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1991 übernahm der Beklagte an der Fondsgesellschaft drei Gesellschaftsanteile zum Gesamtpreis von 91.950,00 DM. Im Anschluß an eine unter seiner Privatadresse eingereichte Kreditanfrage vom 1. Oktober 1991 richtete der Beklagte zur Finanzierung seiner Beteiligung am 17. Oktober 1991 einen Kreditantrag über den Betrag von 105.384,00 DM an die Klägerin; dabei bediente er sich jeweils eines Vordrucks, den die Klägerin dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin nahm den Kreditantrag am 10. Dezember 1991 an. Die Darlehensvaluta wurde von der Klägerin nach Maßgabe des Kreditvertrages unmittelbar an einen Treuhänder überwiesen. Der Beklagte verpfändete der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil; als weitere Sicherheit trat er ihr die Ansprüche aus einer zwecks Tilgung des Darlehens abgeschlossenen Lebensversicherung ab.

Die von der W.-GmbH prognostizierten Mieten konnten am Markt nicht erzielt werden. Im Jahre 1997 stellte die W.-GmbH, die eine Mietgarantie übernommen hatte, die Zahlungen an den Beklagten ein; am 31. Oktober 1997 wurde über das Vermögen der W.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Initiator des Fonds, K. N., wurde im Jahre 2001 wegen Betruges, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von ihm initiierten Fonds rechtskräftig verurteilt.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 1998 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung; zugleich stellte er der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil zur Verfügung. Mangels weiterer Zahlungen des Beklagten kündigte die Klägerin das Darlehen am 17. Juli 2000 mit Wirkung zum 30. August 2000. Der Beklagte widerrief durch Schreiben vom 17. April 2001 seine Erklärung zum Abschluß des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin. Ferner kündigte er Anfang August 2000 seine Beteiligung an dem Fonds.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 123.425,06 DM in Anspruch. Widerklagend verlangt der Beklagte Zahlung von 38.005,88 DM sowie Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Kreditvertrages rechtzeitig angenommen. Es erscheine zweifelhaft, ob eine Haustürsituation bei Zustandekommen des Darlehensvertrages vorgelegen habe. Jedenfalls sei der Beklagte infolge Zeitablaufs zu einem Widerruf nicht mehr berechtigt. Ein Einwendungsdurchgriff finde nicht statt, weil der Beklagte auch seine Beteiligung nicht rechtzeitig gekündigt habe; überdies fehle es an dem gebotenen engen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen.

II. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte berechtigt, seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.

1. Zu Unrecht macht der Beklagte allerdings geltend, zwischen ihm und der Klägerin sei bereits ein wirksamer Kreditvertrag nicht zustande gekommen.

Mit seiner Wertung, daß der Kreditantrag des Beklagten vom 17. Oktober 1991 seitens der Klägerin am 10. Dezember 1991 fristgerecht angenommen wurde (§ 147 Abs. 2 BGB), bewegt sich das Berufungsgericht innerhalb des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens (BGH, Urt. v. 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 f.). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf die zeitliche Dauer der - bei einem Kreditvolumen von mehr als 100.000,00 DM selbstverständlichen - Bonitätsprüfung hingewiesen. Davon abgesehen wäre die verspätete Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag an den Beklagten zu werten. Diesen Antrag hätte der Beklagte mit Aufnahme seiner Zahlungen im Januar 1992 fristgerecht angenommen.

2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkredite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; BGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen.

3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Der Vertrag ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt in einer Haustürsituation zustande gekommen.

a) Der Beklagte ist nach seiner Darstellung von einem Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung in seiner Wohnung geworben worden. Daß dem Besuch eine Bestellung des Beklagten vorausgegangen wäre, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin (vgl. Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 Rdn. 51) nicht vorgetragen.

b) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.

Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).

Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebsunternehmen ihre Kreditformulare überlassen. Der Beklagte hatte unter seiner Privatanschrift in Ha. am 1. Oktober 1991 der Klägerin eine Kreditanfrage zwecks Erwerbs der Beteiligung mit der Bitte unterbreitet, für ihn einen Finanzierungsantrag auszuarbeiten, der ihm anläßlich der notariellen Beurkundung seines Eintrittsvertrages in die Gesellschaft zur Unterzeichnung vorgelegt werden sollte. Da der Gesellschaftsbeitritt in S. protokolliert wurde und das Vertriebsunternehmen in Ha. ersichtlich keine Filiale unterhielt, deutete diese Anfrage nachdrücklich auf eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung hin. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG genügt es, daß die Kontaktaufnahme in der Wohnung einen unter mehreren Beweggründen für den Vertragsschluß bildet und ohne sie der spätere Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416 f.).

c) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.

Die Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Diesen Rechtszustand setzt die - hier noch nicht anwendbare - Neuregelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, was das Berufungsgericht verkennt, als gegeben voraus und bestimmt lediglich weitergehend, daß auch bei den verwandten Fernabsatzgeschäften die Widerrufsfrist bei fehlender oder unvollständiger Belehrung nicht zu laufen beginnt (BT-Drucks. 14/9266 S. 45). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142).

4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach braucht der Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Klägerin hat dem Beklagten die von ihm gezahlten Zinsraten zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Ferner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Beklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).

5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit.

III. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßte der Beklagte nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätte umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 geltende Fassung hier anzuwenden ist.

1. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungs-gesellschafter des Fonds, die W.-GmbH und K. N., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

Danach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die W.-GmbH und K. N. abzutreten. Die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der Klägerin nicht zurückzuzahlen.

Ferner kann der Beklagte im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. Ebenso wie im oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat er jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die er aus eigenem Vermögen erbracht hat.

c) Diese Rechte des Beklagten sind nicht verwirkt.

Insoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Geschäftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Der Beklagte hat den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt.

3. Eine abschließende Entscheidung des Senats kommt auch in bezug auf den Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob der Beklagte durch irreführende Angaben zum Fondsbeitritt veranlaßt wurde und ihm daher Schadensersatzansprüche gegen die für die Täuschung Verantwortlichen zustehen. Die Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.

Ende der Entscheidung

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