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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: II ZR 43/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 43/02

vom 9. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Tenor:

I. Die Revisionen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 11. Januar 2002 werden nicht angenommen.

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsurteil enthält zwar sowohl zur Frage der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen (unberechtigte Zutrittsverweigerung und Nichtbeantwortung berechtigter Auskunftsbegehren von Aktionären in der Hauptversammlung) sowie zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen aus inhaltlichen Gründen teilweise unrichtige, von der neueren Rechtsprechung des Senats abweichende Ausführungen (vgl. zur sog. Relevanz: BGHZ 149, 158, 164 sowie Sen.Urt. v. 25. November 2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 292 - z.V. in BGHZ 153, 32 bestimmt; vgl. zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen: Sen.Urt. v. 25. November 2002 - II ZR 133/01, ZIP 2003, 387 ff. - z.V. in BGHZ 153, 47 bestimmt).

Die Sache bedarf jedoch trotzdem nicht der Annahme, weil die vorstehenden Rechtsfragen durch die genannte Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt sind und die beanstandeten rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts letztlich ohne Auswirkungen auf die Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses geblieben sind: Die notwendigen in der Hauptversammlung erbetenen Auskünfte sind erteilt, das Zutrittsrecht ist nicht rechtswidrig beschnitten worden, und den Verwaltungsorganen der Beklagten ist keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die wegen ihrer Schwere zur Versagung der Entlastung hätte führen müssen.

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten haben beide Kläger zu 18,5 %, der Kläger zu 1 allein zu weiteren 44,5 % und die Klägerin zu 2 allein zu weiteren 18,5 % sowie die Beklagte zu 18,5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte zu 37 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden beiden Klägern zu 18,5 %, dem Kläger zu 1 allein zu weiteren 44,5 % sowie der Klägerin zu 2 allein zu weiteren 18,5 % auferlegt.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Streitwert: 138.048,81 € = 270.000,00 DM (Revision des Klägers zu 1: 86.919,62 € = 170.000,00 DM; Revision der Klägerin zu 2: 76.693,78 € = 150.000,00 DM; Revision der Beklagten: 51.129,19 € = 100.000,00 DM)

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