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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: II ZR 43/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 552 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 43/04

vom 7. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. September 2005 Bezug genommen.

Streitwert: 1.780.573,90 €

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