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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 49/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 30. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Prospekt des G. -Fonds 11 ist fehlerhaft, weil er nach der revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsgerichts den Eindruck erweckt, auf die Anschlussförderung bestehe ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der Prospektfehler sei hier ursächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 58, 66 ; Sen. Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893, 894; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568; Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 100.134,18 EUR

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