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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: II ZR 60/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 294
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 60/98

vom

9. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer

beschlossen:

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Gründe:

Der Kläger hat den Wert aller zuletzt von der Beklagten zu 2 herausverlangten Gegenstände vor dem Berufungsgericht auf 35.000,-- DM beziffert. Seine abweichende Behauptung im Revisionsverfahren, allein der Wert der aufgelisteten Schmuckstücke belaufe sich auf mehr als 100.000,-- DM, ist durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin W. schon deshalb nicht glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), weil für eine hinreichende Sachkunde der Zeugin oder auch der Erblasserin kein objektiver Anhalt besteht.

Ende der Entscheidung

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