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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: II ZR 68/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 158 Abs. 1
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 68/00

Verkündet am: 10. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die hälftige Beteiligung am Erlös aus einer Versteigerung.

Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Industrieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klägerin am 25. Februar 1997 die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin für Drehteile erworben. Die Parteien vereinbarten die hälftige Teilung des von der Beklagten aufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlöses. Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 3. März 1997 die Kaufpreishälfte mit 143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht. Einen ihr von der Klägerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.

Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gegenstände zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt hatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung des hälftigen Erlöses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die Klägerin sich an den Erwerbskosten für das Versteigerungsgut nicht beteiligt habe.

Die Klägerin hat die Beklagte (unter Berücksichtigung der von ihr der Beklagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Erlöse die Beklagte aus dem nachträglichen Verkauf im einzelnen bezeichneter nicht versteigerter Gegenstände erzielt habe, sowie Auskehrung der Hälfte dieses Erlöses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin in Höhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt gerichteten Antrag der Klägerin ebenso abgewiesen wie die Widerklage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klägerin auf ihre Anschlußberufung jedoch eine höhere Verzinsung zuerkannt als das Landgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Ausführung eines Meta-Geschäfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte, nach außen allein handelt und der Gewinn im Innenverhältnis hälftig geteilt werde. Sie hätten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhängig gewesen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin könne der Senat nicht ausgehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abrede erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs berufe, demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die Beteiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfüllt hätten, sei dieses neue Vorbringen nicht schlüssig, weil es nicht hinreichend mit Tatsachenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen anteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe den Abschluß eines gemeinsamen Geschäfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kaufpreishälfte abhängig gemacht, sei ebenfalls unschlüssig, weil sie in Widerspruch zu früherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zugestanden, der Klägerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschränkung gemacht zu haben.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

II. 1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, der Erlaß eines Teilurteils begründe einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordert hätte. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf hälftige Beteiligung am Verkaufserlös der Gegenstände, auf die sich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach für gegeben erachtet. Das ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der auf die Klägerin entfallende Erlösanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der Stufenklage seien, nur erhöhen, nicht aber vermindern könne.

2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Ausführungen des Berufungsgerichts, der Senat könne von einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin nicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwiesen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat, daß die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß bei der Partei - hier der Klägerin - liegt, die aus ihm Rechte herleiten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19).

3. Darüber hinaus übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich angebotene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht zu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen mangelnder Substantiierung unschlüssig sei, beruht auf einem Verfahrensfehler.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957). Da für die Beurteilung, ob ein Vortrag schlüssig ist, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbringen - sofern es nicht ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des Rechtsstreits auch ändern, ergänzen oder berichtigen, ohne daß ihr Vortrag allein deshalb unschlüssig wäre (BGH, Urteil v. 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001 - X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundsätzen ist das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten schlüssig. Etwaige Widersprüche im Vortrag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des Prozesses allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß es üblich sei und einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daß eine Vereinbarung über ein Meta-Geschäft erst verbindlich zustande gekommen sei, wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hälfte des verauslagten Kaufpreises und sonstiger Erwerbskosten für das Versteigerungsgut erstattet habe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende konkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daß es bei den unterschiedlichsten Meta-Geschäften eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgestellt werden.

b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin eine Beteiligung an dem Geschäft nur unter der Bedingung sofortiger hälftiger Kaufpreiszahlung angeboten, ist schlüssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von einer Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hälftig aufzubringen und den Versteigerungserlös entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedingung die Rede war, ohne weiteres ergänzen oder ändern. Dieser Vortrag hatte bezüglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualität eines Geständnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der Beklagten im übrigen erkennen ließ, daß der Klägerin aus ihrer Sicht ein Zahlungsanspruch nur zugestanden hätte, wenn sie ihrer Pflicht zur hälftigen Kaufpreiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wäre.

III. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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