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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 69/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2. Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 30. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf. In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesellschafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 200.000,00 EUR

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