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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: II ZR 79/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 79/06

vom 17. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Revisionskläger vom 22. August 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Auf den Wert des Grundstücks kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend ist, sie hätten das Surrogat aus eigener Tasche geleistet. Die Beklagten verkennen nach wie vor, dass der Fall wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen ist, als wenn an ihrer Stelle ein Dritter das Grundstück ersteigert hätte. Deshalb stellt der Versteigerungserlös den Ersatz für den an sich geschuldeten Gegenstand dar (s. nur BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - IX ZR 77/86, WM 1987, 986, 988).

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