Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: II ZR 84/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 30. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung übersehen hat, aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit der P.-KG habe sie das Verkaufsgeschäft nicht mehr aktiv betrieben, ist nicht entscheidungserheblich. Das Urteil wird von der weiteren Erwägung getragen, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat, weil sie eine "lesbare" Liste mit den Kunden, bei denen es zu Umsatzrückgängen gekommen sein soll, nicht vorgelegt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO).

Streitwert: 101.385,70 EUR

Ende der Entscheidung

Zurück