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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: III ZA 11/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZA 11/02 III ZA 13/02

vom

28. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 28. November 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren III ZA 11/02 und III ZA 13/02 werden unter dem Aktenzeichen III ZA 11/02 verbunden.

2. Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni 2002 und vom 19. Juli 2002 bewilligt.

3. Dem Beklagten wird Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet.

4. Der Senat wird vorrangig prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist hier tatsächlich versäumt worden ist und ob es insoweit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 = NJW 1993, 3141).

Ende der Entscheidung

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