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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: III ZA 11/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZA 11/07

vom 19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.

Ende der Entscheidung

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