Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: III ZB 114/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 114/05

vom 28. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Handelskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 € zuzüglich diverser Kosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antragstellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an.

II.

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Ende der Entscheidung

Zurück