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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: III ZB 130/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 34 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 130/05

vom 26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz von Schäden und Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die dadurch entstanden sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach Neuerteilung - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die zuletzt genannte Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht erfüllt; die von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.

1. Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat allerdings später niedergelegt hat - eingelegt worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Der Kläger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 einen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. Zu dieser Zeit fehlte ihm bereits die Postulationsfähigkeit. Der Kläger war nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem Berufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005 widerrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die Zulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. § 34 Nr. 2 Alt. 2 BRAO). Der Kläger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. März 2005 in den Anwaltslisten gelöscht worden.

Es besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch die - zuständige - Beklagte nichtig und deshalb unbeachtlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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