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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: III ZB 18/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 18/00

vom

29. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 29.186,85 DM

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Baubetreuungsvertrags auf Vergütung ihrer Teilleistungen in Anspruch. Zur Berechnung hat sie Gesamtkosten des Bauvorhabens von 5.886.904 DM sowie ein ihr bei vertragsgemäßer Durchführung zustehendes Entgelt in Höhe von 1,3 % zugrunde gelegt und hiervon entsprechend den ausgeführten Leistungen 50 %, insgesamt 44.004,60 DM, gefordert (GA 99). Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klägerin lediglich 14.817,75 DM zuerkannt, bemessen nach 1,6 % der ansetzbaren Baukosten von 4.737.166 DM und einer tatsächlich erbrachten Teilleistung der Klägerin von 17 %. Hiergegen hat diese rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Darin hat die Klägerin geltend gemacht, abweichend von der Auffassung der Sachverständigen und des Landgerichts sei von ihren Berechnungsansätzen auszugehen. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung als den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügend angesehen und die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

1. Die Berufungsbegründung muß, wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, konkret auf den Streitgegenstand zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen Gründen das erste Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Bloße formelhafte Wendungen oder die schlichte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.N.). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch auch nur rechtlich vertretbar zu sein (Senatsurteil v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/99, NJW 1999, 3126).

2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung der Klägerin noch ausreichend. Die Maßgeblichkeit ihrer Kostenansätze begründet sie damit, sie habe ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung im wesentlichen auf der Grundlage des geltenden Rechts und zur Realisierung des angestrebten Projekts verwendbar erstellt. Deswegen könne sie auch ihr Entgelt nach den von ihr benannten Ansätzen berechnen. Hierbei handelt es sich nicht allein um eine schlichte Darstellung von Fakten, wie das Berufungsgericht meint, schon gar nicht ohne erkennbar hieraus abgeleitete Rechtsfolge, sondern um die Darlegung einer Rechtsansicht. Auch zu dem weiteren wesentlichen Streitpunkt, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen erbracht hatte, hat sie nicht etwa lediglich ihren bereits vom Landgericht für unsubstantiiert gehaltenen Tatsachenvortrag wiederholt, sondern ausgeführt, die von der Gutachterin anerkannten Arbeiten seien - was diese übersehen habe - ohne weitere bewertungsfähige Arbeiten nicht denkbar. Wenngleich die Leistungsbilder, auf die die Klägerin anschließend verweist, wiederum nur allgemein umschrieben werden, so liegt doch in der neuen Behauptung denknotwendig erbrachter weiterer Leistungen ein für § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichender Angriff gegen die Beurteilung durch die Sachverständige und das ihr folgende Urteil des Landgerichts. Da sich der Umfang derart notwendiger Zusatzleistungen - zumindest bei sachverständiger Beratung - feststellen oder schätzen ließe, erfaßt diese Rüge zugleich sinngemäß auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, der Tatsachenvortrag der Klägerin sei im übrigen unklar und ohne detailliertes näheres Vorbringen nicht nachvollziehbar.



Ende der Entscheidung

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