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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: III ZB 40/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 40/05

vom 15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit durch Schlussurteil des Landgerichts zur Zahlung von 8.873,04 € an den Kläger verurteilt worden. Gegen dieses am 1. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte erst mit einem am 2. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Telefax Berufung eingelegt. Ihren anschließenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist hat das Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2005, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2005 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12. August 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zu verstehenden "Gegenvorstellung". Sie trägt vor, der Senat habe durch seinen nicht mit einer näheren Begründung versehenen Beschluss einen Verfassungsverstoß, die Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Kammergerichts, wiederholt. Wegen der Beanstandungen der Beklagten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2005 Bezug genommen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 28. Juli 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe in der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde für nicht durchgreifend erachtet. Eine weitere Begründung war gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO nicht erforderlich. Der Senat ist bei der Entscheidung vom 28. Juli 2005 in Übereinstimmung und der Auffassung der Rechtsbeschwerde deren ausgegangen, dass die Beklagte - entgegen der Meinung des Kammergerichts - ihren Vortrag nicht gewechselt hat. Gleichwohl hat der Senat einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 ZPO auszuhebeln (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ende der Entscheidung

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