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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: III ZB 40/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 40/99

vom

18. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke am 18. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 6. Juli 1999 - 7 U 33/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 117.300 DM.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das seinen vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 28. Januar 1999 zugestellte Urteil vom 21. Januar 1999 zur Zahlung einer Maklerprovision von 117.300 DM nebst Zinsen verurteilt. Der beim Oberlandesgericht am Montag, dem 1. März 1999 eingegangene Schriftsatz vom 25. Februar 1999, mit dem der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung einlegen wollte, war ebenso wie die für die Gegenseite bestimmten Abschriften nicht unterzeichnet. Auf den zunächst (am 4. Juni 1999) nur telefonisch ergangenen - von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Mai 1999 bezogenen - und später (mit Verfügung vom 7. Juni 1999) schriftlich festgehaltenen, am 10. Juni 1999 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und erneut Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Juli 1999 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten für unbegründet erachtet, weil es die zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Westphal für ungenügend angesehen hat. Bei deren Angaben - wonach sie vermutlich vergessen habe, die Unterschriftenmappe dem Beklagtenvertreter zur Unterschrift vorzulegen und des weiteren beim Einlegen des Schriftsatzes in den Briefumschlag offensichtlich übersehen habe, daß die Unterschrift fehlte - handele es sich um bloße Spekulationen über den mutmaßlichen Vorgang, nicht aber um die Schilderung tatsächlicher Wahrnehmungen.

Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Der sofortigen Beschwerde ist bereits aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen:

Zwar darf ein Rechtsanwalt die Kontrolle, daß die ausgehenden Schriftsätze ordnungsgemäß unterzeichnet sind, seinem Büropersonal überlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.). Er muß aber, wenn - wie hier - die Fristversäumung mit einem dem Büropersonal unterlaufenen Fehler erklärt wird, weiter dartun, welche in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegenden organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um sicherzustellen, daß das Fehlen einer Unterschrift bemerkt wird und die Nachholung unterbliebener Unterschriften gewährleistet ist, mithin Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift tunlichst vermieden werden. Da es sich bei den Angaben, die die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflicht des Anwalts betreffen, um wesentliche Punkte des Wiedereinsetzungsantrags handelt, können diese nur innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1992 - VIII ZB 35/91 - VersR 1992, 899, 900 m.w.N.). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - NJW 1998, 2678, 2679 m.w.N.).

Vorliegend sind in den Wiedereinsetzungsgesuchen vom 4. und 18. Juni 1999 keine näheren Ausführungen zu besonderen büroorganisatorischen Maßnahmen enthalten. Erst im Schriftsatz vom 13. Juli 1999 werden diesbezügliche Angaben gemacht. Dies geschah verspätet, so daß offen bleiben kann, ob sie ausgereicht hätten, dem Wiedereinsetzungsbegehren stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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