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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: III ZB 41/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 41/02

vom

25. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 - 13 U 33/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist.

Die Umdeutung in eine - hier unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: € 297.000,00

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