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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: III ZB 42/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T 175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.764,73 €
Gründe:
Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richterablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, besteht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.
Ende der Entscheidung
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