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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: III ZB 44/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZB 44/07

vom 1. August 2007

in dem Rechtsstreit

gegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.



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