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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: III ZB 44/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 569
ZPO § 577
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 44/98

vom

14. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 14. Januar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. November 1998 - 8 U 940/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 147.002,84 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte legte gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 25. Mai 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden war, am 25. Juni 1998 Berufung ein und begründete das Rechtsmittel, nachdem der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. August 1998 verlängert hatte, mit einem am 28. August 1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz. Mit ihrem am 1. September 1998 eingegangen Wiedereinsetzungsantrag macht die Beklagte geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 27. August 1998 die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet und seine Angestellte R. angewiesen, diese noch am selben Tag an das Berufungsgericht durch Telefax zu übermitteln. Diese habe den Schriftsatz, weil sie zunächst noch andere Arbeiten habe verrichten müssen, hinten in die Aktentasche der Handakte gelegt. An dieser Stelle habe sich ein weiterer Schriftsatz befunden, der zunächst für eine Berufungsbegründung am 25. August 1998 in einer Parallelsache bestimmt gewesen, dann aber wegen einer noch erforderlichen Korrektur in der Handakte verblieben sei; an seiner Stelle sei die Berufung in der Parallelsache am 25. August 1998 fristgerecht mit einem anderen Schriftsatz begründet worden. Als die Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten am 27. August 1998 die Berufungsbegründung in dieser Sache habe übermitteln wollen, sei ihr versehentlich der Schriftsatz in der Parallelsache in die Hände geraten, der als Telefax am 27. August 1998 beim Berufungsgericht eingegangen sei.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Zwar hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter am 27. August 1998 die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet und seiner Angestellten die Weisung gegeben habe, diese noch am selben Tag durch Telefax beim Berufungsgericht einzureichen. Daß es in der Folge jedoch nicht dazu gekommen ist, weil die Angestellte die soeben unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift mit einer anderen in einer Parallelsache verwechselt hat, ist nicht allein auf ihr Versehen zurückzuführen, sondern zugleich Folge eines organisatorischen Mangels, der dem Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist. Denn wie sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt, wurde für die beiden Rechtsstreite der Beklagten gegen die Klägerin dieses Verfahrens und gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Kläger des anderen Verfahrens dieselbe Handakte geführt, obwohl sowohl in erster als auch zweiter Instanz verschiedene Spruchkörper für die Verfahren zuständig waren und die Rechtsmittel zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zu begründen waren. Daß die Führung nur einer Handakte für zwei unterschiedliche Verfahren, wie sie der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten R. vom 1. September 1998 entnommen werden muß, Verwechslungen der hier vorliegenden Art begünstigen kann, ist naheliegend und verpflichtet den Rechtsanwalt, der durch Organisation seines Büros sein Möglichstes tun muß, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - NJW 1988, 2804 f), zu entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen.

2. Die Beklagte macht mit ihrer sofortigen Beschwerde ohne Erfolg geltend, die Handakte habe aus zwei selbständigen, mit einem farbigen Kartonblatt, das über den seitlichen Rand der DIN-A-4-Seiten geragt habe, abgetrennten Teilen bestanden, die sowohl optisch als auch mechanisch voneinander getrennt gewesen seien, so daß die Verwechslungsgefahr nicht größer gewesen sei als bei isoliert geführten Akten desselben Mandanten. Es ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob der nachträglich vorgetragene Sachverhalt zum Aufbau der Handakte berücksichtigt werden könnte, weil alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2). Zwar können unklare Angaben bis zur Entscheidung über das Gesuch noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. Ein solcher Bedarf bestand hier jedoch nicht, da das Versehen der Angestellten nachvollziehbar damit begründet worden war, sie habe nicht die von ihr in die Aktentasche der Handakte abgelegte Berufungsbegründung, sondern den dort gleichfalls verwahrten Schriftsatz zur ursprünglich vorgesehenen Begründung der Berufung in der Parallelsache nach Beendigung ihrer weiteren Arbeiten hervorgeholt, um ihn an das Berufungsgericht zu faxen und postfertig zu machen. Selbst wenn man daher eine Trennung der Handakte in zwei selbständige Aktenteile unterstellt, ging es hier im entscheidenden Punkt um die in der Handakte befindliche Aktentasche, die ganz offenbar nicht der einen oder anderen Sache zugewiesen war.

3. Der Beklagten kommt auch nicht zugute, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre, wenn die Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten dessen Weisung, die am Morgen des 27. August 1998 unterzeichnete Berufungsbegründung noch am selben Tag an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerfrei ausgeführt hätte. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788). Dies gilt auch für den Fall, daß mit einer solchen Weisung von einer bestehenden Kanzleiorganisation abgewichen wird (Beschluß vom 26. September 1995 aaO). Danach kann ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen Angestellten auch konkrete Einzelweisungen erteilen, die von einer geübten Praxis oder Organisation abweichen. Um die Auswirkungen einer Nichtbefolgung einer konkreten Einzelanweisung geht es hier aber nicht. Daß die Angestellte bei Befolgung der Weisung nicht befugt gewesen wäre, die Arbeit an dieser Sache zunächst zurückzustellen und sich anderen Aufgaben zu widmen, ist nicht vorgetragen. Daß sie unter diesen Umständen die Berufungsbegründungsschrift in der Aktentasche der Handakte lose verwahrte, war sachgerecht. Die weitere Fristenkontrolle funktionierte ja auch insoweit, als die Angestellte noch am selben Tag des Fristablaufs Arbeiten vornahm, die zur Fristwahrung erforderlich waren. Daß sie sich dabei im Schriftsatz vergriff, beruht auf der geschilderten organisatorischen Schwäche der Führung einer Handakte für zwei Berufungsverfahren.

Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten mitgeteilte Organisation der Fristenkontrolle in bezug auf Handakten mit mehreren selbständigen Teilen einer Überprüfung standhält.



Ende der Entscheidung

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