Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: III ZB 50/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 50/07

vom 31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinweise nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine andere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück